Hoffeldstr 55-57, D’dorf

0211 – 376077

ARB

Allgemeine Reparaturbedingungen

1. Zur Reparatur übergebene Gegenstände werden nur gegen Rückgabe eines
Reparaturscheines ausgehändigt.

2. Soweit möglich, wird dem Kunden (Auftraggeber) bei Vertragsschluss der
voraussichtliche Reparaturpreis mitgeteilt, andernfalls kann der Kunde Kostengrenzen
setzen. Kann die Reparatur zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder hält der
Auftragnehmer während der Reparatur die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für
notwendig, so ist das Einverständnis des Kunden einzuholen, wenn die angegebenen
Kosten um mehr als 20% überschritten werden. Die zur Abgabe eines
Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen werden dem Kunden in Rechnung gestellt,
wenn die Reparatur aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht
durchgeführt werden kann.

3. Der gesamte Rechnungsbetrag ist bei Aushändigung des reparierten Gegenstandes
bar und ohne Abzug zu zahlen. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die
Aufrechnung mit etwaigen vom Auftragnehmer bestrittenen Gegenansprüchen des
Kunden ist nicht statthaft.

4. Die Angaben über die Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind nicht
verbindlich. Soweit nicht ein späterer Termin vereinbart worden ist, sollte die Reparatur
innerhalb von 21 Tagen nach der Annahme fertig werden sollte die Reparatur nicht
innerhalb von 21 Tagen abgeschlossen werden können, ist der Auftragnehmer
berechtigt, ohne Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz vom Reparaturauftrag
zurückzutreten.

5. Spätestens vier Wochen nach Übergabe des zu reparierenden Gegenstandes an den
Auftragnehmer ist der Auftraggeber verpflichtet, den Reparaturgegenstand abzuholen.
Sollte ein späterer Termin vereinbart worden sein, so ist der Reparaturgegenstand
spätestens 14 Tage nach dem vereinbarten späteren Termin abzuholen. Bei nicht
rechtzeitiger Abholung wird dem Auftraggeber eine Nachfrist per Brief an die letzte
bekannte Anschrift gesetzt. Nach Ablauf der Nachfrist wird für jeden weiteren Tag der
Aufbewahrung ein Standgeld von € 3,50 für Fahrräder und von € 7,50 für
Motorzweiräder berechnet. Für Reparaturgegenstände, die 28 Tage nach der
Auftragserteilung bzw. 14 Tage nach einem vereinbarten späteren Reparaturtermin
nicht abgeholt wurden, erlischt jede Haftung des Auftragnehmers.

6. Wird der Reparaturgegenstand trotz zweimaliger Mahnung nicht abgeholt, erklärt sich
der Auftraggeber durch die Kenntnisnahme dieser allgemeinen Reparaturbedingungen
ausdrücklich damit einverstanden, dass das Eigentum an dem Reparaturgegenstand
auf den Auftragnehmer übergeht (§ 929 Satz 2 BGB). Der Auftragnehmer ist sodann
berechtigt, den Reparaturgegenstand nach eigenem Ermessen zu verwerten.

7. Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Reparaturarbeit verpflichtet, soweit ihm deren
Beendigung angezeigt worden ist. Und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung
des Reparaturgegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Reparatur als nicht
vertragsgemäß, so ist der Auftragnehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Die
gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf
einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher
Mangel vor, so kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern, wenn der
Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt.
8. Nach Abnahme der Reparatur haftet der Auftragnehmer für Mängel an der Reparatur,
zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, die
innerhalb von 6 Monaten nach Abnahme auftreten, in der Weise, dass er die Mängel zu
beseitigen hat. Diese Haftung ist jedoch beschränkt und schließt Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit grundsätzlich aus.